Seitdem die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Anleihenkäufe beendete, war dies der Auftakt zur Zinswende und zum größten Zinssprung seit 20 Jahren. Anfang Juli 2022 wurden die Leitzinsen erstmalig angehoben, um die Inflation auszubremsen. Nach vielen Jahren einer Niedrigzinsphase kam nun das Ende der lockeren Geldpolitik. Aktuell ist es die 10. Erhöhung in Folge.
Zinsen für Immobilienkredite stiegen schon lange vor der aktuell geplanten Leitzinserhöhung unter anderem infolge der hohen Inflation. Ursache dafür war die Energiekrise im April. Banken rechneten aufgrund der hohen Preise damit, dass es zu Ausfällen bei den Kreditrückzahlungen kommen könnte. Um dieses Risiko finanziell auszugleichen, erhöhten sie schon vorher die Zinsen für Verbraucher.
Für Eigenheimbesitzer, bei denen der Immobilienkredit in den nächsten Jahren ausläuft, könnte eine Umschuldung durchaus Sinn machen, um steigende Zinsen in den kommenden Jahren abzuwehren.
Viele Banken geben mittlerweile wieder Zinsen für Tagesgeld- oder Festgeldkonten bis ca. 3,5%. Die aktuelle Situation ist noch immer ein Minusgeschäft für Sparer. Solange die Inflation die Zinsen übersteigt, werden die steigenden Zinsen von der Inflation aufgefressen.
Hohe Immobilienpreise und gestiegene Zinsen für die Finanzierung bringt viele Immobilienkäufer und Bauherren an ihre finanzielle Belastungsgrenze.
Nur wer über gesicherte Vermögensverhältnisse und über ausreichend Rücklagen verfügt, kann mit einem Bau eines Eigenheimes oder eines Immobilienkaufs trotz aktuell andauernden Unsicherheiten und Zinserhöhung dennoch nicht allzu viel falsch machen, denn bei Wohnraum zur Miete ist die Nachfrage immer noch größer als das Angebot.
Als Makler im hochpreisigen Segment kann es hin und wieder von der Verkäuferseite gewünscht werden, Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien diskret zu vermarkten. Gründe hierfür sind zum Beispiel eine Erbschaft, eine Scheidung oder ein besonders hohes Diskretions- und Sicherheitsbedürfnis von Personen des öffentlichen Lebens, Vorständen oder Unternehmern. Der Schutz der Privatsphäre und der vertrauliche Umgang mit Daten und Informationen ist bei der stillen Vermarktung eine wichtige Grundvoraussetzung.
Ein großer Mehrwert für Sie als Verkäufer ist unsere umfangreiche Kundenkartei von potenziellen Kaufinteressenten. Noch vor dem offiziellen Vermarktungsbeginn werden diese von uns kontaktiert.
Besichtigungen vor Ort führen wir nur mit ausgesuchten Interessenten durch. Die genaue Objektadresse wird dabei erst am Tag der Besichtigung weitergegeben. So kann zu Beginn erstmal nichts aus Versehen nach außen dringen.
Immobilien diskret verkaufen ist Vertrauenssache - Sollten Sie also den Wunsch nach einer diskreten Vermarktung haben, sprechen Sie uns gerne an.
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) darf nicht wie geplant in dieser Woche durch den Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Das Bundesverfassungsgericht untersagte die für Freitag geplante zweite und finale dritte Lesung des sogenannten Heizungsgesetzes und gab damit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung von Thomas Heilmann (CDU) statt.
Die Ampelregierung hatte nach langem Streit und Verhandlungen den finalen Entwurf des sogenannten Heizungsgesetzes erst am vergangenen Freitag, kurz vor der Sommerpause vorgelegt. Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung, mit dem erheblichen Zeitdruck in Kombination mit der Komplexität des Gesetzes.
Der 1. Januar 2024 wird nunmehr kaum zu halten sein.
Nach schwierigen Verhandlungen konnte die Regierungskoalition eine Einigung über das Heizungsgesetz erzielen. Das neue Gebäudeenergiegesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Verpflichtend sind die Vorgaben zunächst nur für Neubauten. Ab 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Zudem wurden "Leitplanken" vereinbart, diese sehen wesentliche Änderungen zum Gesetzentwurf vor. Der Gesetzentwurf wird nun im Bundestag beraten. Er soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden, die am 7. Juli beginnt.
Übergangsfrist bis max. 2028
Die Pflicht zum Umrüsten auf klimafreundliche Heizungen ist an einen kommunalen Wärmeplan gekoppelt. Für neue Heizungen im Gebäudebestand ist eine Übergangsfrist vorgesehen, bis die jeweilige Kommune ihre verpflichtende Wärmeplanung vorgelegt hat. Bis spätestens 2028 sollen die konkreten Pläne vorliegen. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, gelten beim Heizungstausch die Regelungen des GEG noch nicht.
Größere Technologieoffenheit
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass neben Wärmepumpen auch andere umweltfreundliche Heizungsarten zugelassen werden. Bei einem Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen alle verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt werden. Die Erfüllungsoptionen sollen praxistauglich sein und die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. So sind Holz- und Pelletheizungen und Gasheizungen sind möglich, wenn sie auf Wasserstoff ümrüstbar sind.
Förderung und Mieterschutz
Die Mieter sollen nicht durch Gebühren belastet werden und die Vermieter solle Anreize haben, in moderne Heizungssysteme zu investieren. Daher wird die bestehende Förderkulisse unter Berücksichtigung der Modernisierungsumlage weiterentwickelt. Es soll bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung eine weitere Modernisierungsumlage unter der Voraussetzung eingeführt werden, dass eine Förderung in Anspruch genommen wird und die Mieterinnen und Mieter von der Inanspruchnahme der Förderung auch unter Berücksichtigung der weiteren Modernisierungsumlage finanziell profitieren.
Die Förderung soll aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert werden und möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und soziale Härten bis in die Mitte der Gesellschaft berücksichtigen. Die Regierung will die Haushalte im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht überfordert und niemanden zu etwas verpflichten, das in der jeweiligen Lebenslage nicht leistbar ist. Es gibt Ausnahmeregelungen für hochbetagte Hauseigentümer, die im Eigenheim wohnen, für Sozialhilfeempfänger, oder wenn die Umstellung in einem Gebäude technisch und ökonomisch keinen Sinn macht.
Durch den Einsatz von Drohnen können wir hochauflösende Luftaufnahmen und Kamerafahrten im Außenbereich aber auch in Innenräumen erstellen. Neben klassischen Luftaufnahmen bieten wir eindrucksvolle virtuelle Touren mit 360° Drohnenfotos.
Auch große Grundstücke, Wald- und Ackerflächen lassen sich für potenzielle Kaufinteressenten aus der Luft viel anschaulicher darstellen.
Mithilfe unserer Flugdrohne DJI MAVIC 3 CINE sind wir in der Lage, mit 5.1K Foto-/Video Luftaufnahmen für Ihre Projekte zu realisieren.
Bei uns ist die Erstellung von Luftaufnahmen im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit inklusive. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, sprechen Sie uns gerne an.
Seit Oktober sank die Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent. Die zuerst geplante Gasumlage wurde ganz aufgehoben. 2023 steigt der CO2-Preis erstmal nicht. Vermieter zahlen künftig einen Teil der CO2-Kosten ihrer Mieter.
Für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr, übernimmt der Bund den Abschlag im Dezember für die Gasversorgung und Fernwärmeversorgung.
Der Bundestag hat die Gaspreisbremse gebilligt. Ab März 2023 bis April 2024 tritt eine Preisbremse bezogen auf 80 % des Vorjahresverbrauchs in Kraft für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs gilt der Vertragspreis. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet, wie aus dem entsprechenden Gesetzentwurf hervorgeht.
Höchstpreis für den gedeckelten Anteil bei Gas = 12 Cent pro kWh
Höchstpreis für den gedeckelten Anteil bei Fernwärme = 9,5 Cent pro kWh
Die Strompreis sollen für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Dies gilt für den Basisbadarf von 80% des prognostizierten Verbrauchs. Die Strompreisbremse gilt vom 01.03.2023 bis 30.04.2024 und im März werden zudem die Entlastungsbeiträge rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Mecklenburg-Vorpommern hat sich bei der Reform der Grundsteuer für das sogenannte Bundesmodell entschlossen und auf die Nutzung von Länderöffnungsklauseln verzichtet. Bislang wurde die Grundsteuer von den jeweiligen Kommunen auf Basis von völlig veralteten Einheitswerten berechnet, welchen Grundstückwerten aus den Jahren 1935 (Ost) bzw. 1964 (West) entsprachen.
Das neue System orientiert sich bei der Bemessung der Grundsteuer an der marktüblichen Bewertung von Grundstücken.
Grundstückswert, Grundsteuermesszahl und der Hebesatz der jeweiligen Gemeinden fließen nach wie vor mit ein. Neu ist die Ermittlung des Grundstückswertes bei Wohngrundstücken nach Bodenrichtwert und nach der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die regelmäßig aktualisiert werden muss. Zusätzlich wird die Grundstücksfläche, die Gebäudeart und Baujahr mit herangezogen.
Von Januar 2022 bis Mitte 2024 wird nun damit begonnen, die ca. 36 Millionen Grundstücke in Deutschland (ca. 1,2 Mio. Grundstücke in M-V) durch die Finanzämter neu zu bewerten und somit neue Grundsteuerwerte erstmals festzusetzen (Hauptfeststellungszeitpunkt).
Ab dem 1. Januar 2025 wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer zum ersten Mal zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge. Der Hauptfeststellungszeitraum beträgt künftig 7 Jahre, sodass die nächste Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2029 erfolgt.
Wer zum 1. Januar 2022 Eigentümer oder Eigentümerin eines bebauten oder unbebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft war, wurde aufgefordert, bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abzugeben. In Mecklenburg-Vorpommern haben etwa 74 Prozent der Eigentümer und Eigentümerinnen ihre Erklärungen abgegeben. Eine Fristverlängerung werde es nicht geben, da die Finanzverwaltungen bis Ende des Jahres einen Großteil der Grundstücke bewerten müssen, erklärte Niedersachsens Finanzminister Gerald Heere zuletzt. Nur so lägen den Gemeinden die notwendigen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer ab 2025 rechtzeitig vor. In Mecklenburg-Vorpommern werden zunächst Erinnerungsschreiben verschickt. Diese kommen wahrscheinlich in der zweiten Märzhälfte. Erst wer danach nicht reagiere, müsse mit Säumniszuschlägen rechnen und damit, dass der Wert seiner Immobilie geschätzt werde, so Finanzminister Heiko Geue.
2018 beschloss die Bundesregierung die Mietpreisbremse und wollte mit dieser Maßnahme den enormen Anstieg von Mieten in Städten und Gemeinden mit einem besonders angespannten Wohnungsmarkt eindämmen. Die Gültigkeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Somit sollte diese im kommenden Jahr 2023 auslaufen. Derzeit gibt es Bestrebungen einer Verlängerung.
Weiterhin für die Hansestadt Rostock gültig ist der 12. Qualifizierte Mietspiegel 2021, nach Beschluss der Stadtverwaltung Rostock im August 2020. Der Mietspiegel ist eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Außerdem dient dieser zur Begründung für Mieterhöhungen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Mietpreisbremse, Kappungsgrenze, Ausnahmeregelungen haben, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Spätestens bei einem Verkauf oder bei einer Neuvermietung einer Immobilie benötigen Sie seit 2007 in den meisten Fällen zwingend einen Energieausweis. Der Energieausweis enthält Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten des Gebäudes. Miet- oder Kaufinteressenten können somit die darin enthaltene Information, wie z.B. Endenergiekennwert (in kWh/m2 a) und Energieeffizienzklasse (A+ bis H), in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen. Auch wenn der Mieter oder Käufer darauf verzichtet, muss dennoch ein Energieausweis vorgelegt werden. Wird kein gültiger Energieausweis übergeben, droht dem Vermieter oder Verkäufer ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 €. Ein Energieausweis hat ab Datum der Ausstellung eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Es gibt 2 Arten von Energieausweisen, den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis.
Der Bedarfsausweis bewertet den theoretischen Energiebedarf, der sich aus der Gebäudebeschaffenheit ergibt und ermöglicht eine nutzerunabhängige Beurteilung.
Der Verbrauchsausweis bewertet den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudenutzers. Als Bemessungsgröße werden die letzten 3 Abrechnungsjahre vom Jahresenergieverbrauch herangezogen.
Zur Ausstellung von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen sind nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationen nachweisen können. Die Kosten liegen je nach Ausweistyp und Gebäudeart im Bereich von 50 € bis 250 €.
Für denkmalgeschützte Immobilien, bei Gebäuden mit einer Nutzfläche unter 50 m², bei Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten im Jahr vermietet werden (Ferienhäuser/-wohnungen), bei Kirchen und bei Abrissgebäude benötigen Sie keinen Energieausweis. Ausnahmen hierzu finden sich im Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Trotz turbulenter Zeiten sind Immobilien-Kaufpreise in unserer Region noch auf Rekordhöhe. Auch in Krisenjahren ist das sogenannte "Betongold" eine sichere und beliebte Wertanlage. Somit kann auch jetzt noch ein Verkauf überaus gewinnbringend für Sie sein. Wichtig dabei ist, sich vor einem geplanten Verkauf von einem qualifizierten Immobilienmakler umfangreich beraten zu lassen. Zudem kann dieser, durch seine große Datenbank potenzieller Käufer, genau die derzeitige Nachfrage-Situation auf dem Markt einschätzen.
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Bislang haben Mieter den CO²-Preis allein getragen. Nach einem Beschluss der Bundesregierung werden nun auch Vermieter zur Kasse gebeten. Wieviel CO²-Steuer Vermieter am Ende zahlen müssen, hängt davon ab, wie klimafreundlich Ihre Immobilie ist. Die neue Regelung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Der CO²-Preis, oder auch CO²-Steuer oder Klimasteuer genannt, wird in Deutschland seit 2021 angesetzt und bezieht sich auf 1 Tonne CO², die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Aktuell beträgt dieser 30 € pro CO² Tonne. Bis 2025 soll er auf ca. 55 € steigen und bis 2026 bis ca. 65 €.
Hauptziel ist es, einen Anreiz für Eigentümer zum energetischen Sanieren zu schaffen. Die Höhe der Abgabe hängt davon ab, wie klimafreundlich die jeweilige Immobilie ist.
Ein zehnteiliges Stufenmodell regelt die Höhe der Abgabe für Vermieter, basierend auf die CO²-Emission einer jeweiligen Immobilie. Je höher die CO²-Emission, desto teurer wird es für den Eigentümer. Ist die Klimabilanz besonders schlecht sollen Eigentümer 95 % der CO²-Steuer zahlen und Mieter dann 5 %. Entspricht die Immobilie dem höchsten Energiestandard EH55, zahlt der Vermieter keine CO²-Kosten mehr und die CO²-Steuer bleibt weiterhin beim Mieter.
Bei Gewerbeimmobilien ist vorgesehen, dass der CO²-Preis je zur Hälfte zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird, wenn nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde. Denkmalgeschützte Immobilien und Milieuschutz-Gebiete, in denen nicht ohne Weiteres saniert werden kann, sollen außen vorgelassen werden.
Die alle zehn Jahre stattfindende Volks- und Wohnungszählung wurde letztmalig im Mai 2022 durchgeführt.
Folgende Daten wurden durch Hausverwalter und Vermieter u.a. erfasst und gemeldet:
Ziel soll die Erfassung verlässlicher Bevölkerungs- und Wohnungszahlen für Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und für die Allgemeinheit sein.
Sinkende Mieten und Preise sind in gewissen Regionen zwar möglich, doch das knappe Immobilienangebot bleibt als Grundproblematik weiterhin bestehen. Weiterhin zählt ein immer wieder zitierter Immobiliengrundsatz "Lage, Lage, Lage". Denn diese hat auch zu Krisenzeiten einen unmittelbaren Einfluss auf den Wert einer Immobilie.
Bei Gewerbeimmobilien sieht es etwas anders aus. Zwar bleiben aufgrund von bestehenden Gewerbemietverträgen, die Preise vorerst stabil. Allerdings haben branchenabhängig einige Gewerbemieter aktuell eine finanzielle Mehrbelastungen durch Steuer- und Mietnachzahlungen von vorausgegangen Stundungen und Rückstellungen oder die Rückzahlungen von aufgenommenden Notkrediten während der Coronazeit. Auch kommt es gelegentlich zu Rückforderungen der staatlichen Coronahilfen.
Die ungebrochene Nachfrage nach Wohnraum ist zumindest in unserer Region vorerst ein Garant für Preisstabilität bei Wohnraumimmobilien. Eine Insolvenzwelle von klein- und mittelständischen Unternehmen blieb glücklicherweise vorerst aus. Nach Schätzungen zu Folge werden Zwangsversteigerung im kommenden Jahr mind. um 20% steigen. Durch ein sinkendes Einkommensniveau, beispielsweise durch Jobverluste oder Kurzarbeit, wird es für einige Immobileneigentümer schwierig werden, die laufenden Kreditraten hoch dotierter Objekte zu bedienen.
Aufgrund gestiegener Inflation beendete die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Niedrigzinsphase und erhöht nun in regelmäßigen Abständen den Leitzins. Folgeeffekte aus der Coronapandemie, Lieferkettenengpässe, gestiegene Rohstoff- und Energiepreise durch eine erhöhte Nachfrage und die aktuelle Ukrainekrise werden hier als Hauptgründe für die aktuelle Inflation gesehen.
Die Veränderung der Verbraucherpreise auf breiter Front wird als Inflation bezeichnet. Aktuell liegt diese bei über 10 %. Viele Jahre spielte die Inflation in Deutschland kaum eine Rolle, aber dann kam die Coronakrise und nun der Ukrainekrieg. Aber wo viel Schatten, da auch viel Licht. Niedrig festgeschriebene Zinsen können bei hoher Teuerung auch zu Kostenvorteilen seitens der Kreditnehmer führen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Inflation auf lange Sicht beim Abtragen der Kreditschulden helfen, denn die festgeschriebene Kreditrate bleibt auch bei einer Inflationssteigerung gleich. Es kann also gerade jetzt durchaus sinnvoll sein, Schulden für Immobilienkredite aufzunehmen.
Auf Grund der weiterhin hohen Nachfrage und des geringen Angebotes bei Wohnraumimmobilien werden die Kaufpreise in Ballungsgebieten weiterhin hoch bleiben. Der Remanenz-Effekt (Kinder aus den geburtenstarken Jahrgängen ziehen aus und die Eltern bleiben in den größeren Wohnungen/Häusern weiterhin wohnen) drückt noch bis 2025 auf die Nachfrage nach Wohnraum. Danach rechnen Experten mit einem Umkehreffekt. Ob es auf Grund des aktuellen Ukrainekonfliktes eine wesentliche Steigerung in den Zuwanderungszahlen gibt, welche dauerhaft auf den deutschen Wohnungsmarkt drückt, bleibt abzuwarten.
Das Angebot an Gewerbeimmobilien wird weiterhin moderat zunehmen. Anhaltene Probleme bei der Mitarbeiterbeschaffung, höhere Löhne (Lohn-/Preisspirale), aber auch nicht gesicherte Unternehmensnachfolgen, können weitere Gründe dafür sein, dass einige Unternehmer sich vom Markt zurückziehen werden.
Investieren in Regionen, wo andere Urlaub machen, verspricht zum einen hohe Wertstabilität und eine nachhaltig erzielbare Rendite. Die Ferienimmobilie in einem gewissen Maße selbst nutzen zu können, ist für viele Käufer ein weiterer Vorteil.
Die Kaufpreise bei Ferienimmobilien können im Durchschnitt etwas höher, als die von normalem Wohnraum liegen und werden vorrangig durch die Lage zur Wasserlinie bestimmt. Optimal für die Ferienvermietung ist eine Wohnungsgröße, die von 2-4 Personen zur Übernachtung genutzt werden kann. Weitere Pluspunkte für die Vermietung an Feriengäste ist ein Pkw-Stellplatz und die Erreichbarkeit von gastronomischen Einrichtungen und Einkaufsmöglichkeiten im näheren Umfeld.
Das Ziel nach einem Erwerb sollte selbstverständlich eine gute Auslastung durch hohe Kundenzufriedenheit sein. Um dies sicher zu stellen, wenn man als Eigentümer nicht immer vor Ort ist, sollte man überlegen mit der Vermietung einen lokalen Dienstleister zu beauftragen. Dabei ist empfehlenswert die einzelnen Leistungen der unterschiedlichen Vermietungsagenturen genau zu vergleichen, da sie sich stark unterscheiden können.
Sollten Sie Fragen zum Erwerb, zum Verkauf oder aber Interesse an einer Vermietung Ihrer Ferienimmobilie durch unsere Ferienvermietungsagentur die Warnemünder haben, kommen Sie gerne auf uns zu.
Gehen Sie mit uns auf eine virtuelle Entdeckungstour - Ein virtueller Rundgang ermöglicht es, Immobilienangebote online in der digitalen Welt zu besichtigen.
Kaufinteressenten können somit viel kostbare Zeit sparen und rund um die Uhr viele Immobilienangebote auf einmal durchstöbern. Ein potenzieller Käufer kann interaktiv von Raum zu Raum gehen und somit einen ersten Eindruck von der Immobilie gewinnen.
Zum Schutz der Privatsphäre der Eigentümer können Dinge wie zum Beispiel private Fotos, Unterlagen oder auch sensible Sicherheitssysteme auf Wunsch verpixelt werden.
Bei uns sind virtuelle 3D-Touren inklusive, sobald wir für Sie tätig werden dürfen.
Das professionelle Rendern oder auch Visualisieren von Gebäuden ist heutzutage ein weiterer Baustein für eine ansprechende Immobiliepräsentation. Externe, interne Gebäudenansichten, Gebäude-Schnitte aber auch das Einbinden einer animierten Umgebung mit Menschen, Autos, Bäumen in höchster grafischer Qualität und Detailreichtum sind möglich.
Mit unserer 3D-Technik lassen sich aber auch während Planungsphasen für Neubau-Projekte dynamische Designprozesse optimieren. Fotorealistische 3D-Visualisierungen erstellen wir dabei auf Wunsch bereits in 4K Auflösung.
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Virtuelle Besichtigungen im Livestream oder als 360 Grad Rundgang wurden während der letzten Monate immer weiter verfeinert. Mit Hilfe unser Flugdrohne sind wir in der Lage Foto-/Video-Luftaufnahmen in 5.1K Auflösung umzusetzen.
Auch in der Immobilienbranche kann ein Großteil der operativen Abläufe, digital abgebildet werden. Beispielsweise unterstützt die Digitalisierung bei Immobilienwertermittlungen durch eine dynamische Analysesoftware & aktuelle Bewertungsalgorithmen, in Online-Besichtigungen oder bei Kundengesprächen mittels Videokonferenz.
Digitale rechtskonforme Eigentümerversammlungen werden in der Zukunft immer häufiger eine praktische Alternative sein, um die Zusammenkünfte in einer WEG unter Einhaltung von Hygieneauflagen stattfinden zu lassen.
Mit Hilfe eines appetitanregenden 3D-Grundrisses kann sich ein potenzieller Kunde schon vor der Besichtigung ein Bild von der Größe, Raumaufteilung, Lichteinfall machen.
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Vielen war das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnimmobilien bereits bekannt. Seit rund zwei Jahren gelten auch bei Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklercourtage. Dies ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, welches im Dezember 2020 in Kraft getreten ist.
Der sogenannte Provisionssplit sorgt dafür, dass zwischen Käufer und Verkäufer die Provision zu gleichen Teilen (50% / 50%) aufgeteilt wird und nicht mehr ausschließlich vom Käufer getragen werden muss. Die andere Variante, dass der Verkäufer die komplette Provision (100%) zahlt, ist weiterhin möglich. In der Praxis ergibt sich, durch diese Regulierung, jedoch kaum ein Vorteil bzw. Entlastung für den Immobilienkäufer.
Die Neuregelung zur Verteilung der Maklercourtage gilt nur für Verbraucher und nicht für Unternehmer.
Falls Sie Fragen zum Thema Provisionssplitt haben, dann nehmen Sie gerne Kontakt auf, wir beraten Sie gern!
Offiziell heißt die WEG-Reform: "Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohneigentumsgesetzes"
Die neuen Regelungen gelten ab Dezember 2020.
Die WEG-Reform gibt jedem Wohnungseigentümer das Recht auf eine Ladestation für E-Fahrzeuge, einen Glasfaseranschluss und andere bauliche Veränderungen, wie beispielsweise der barrierefreie Ausbau oder Maßnahmen zum Einbruchschutz.
Mit der Neuerung kann die Eigentümerversammlung bauliche Veränderungen nicht so einfach verhindern. Sie hat allerdings die Möglichkeit, bei der Art der Durchführung mitzureden und sie zu organisieren, um den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage zu behalten.
Eine weitere Besonderheit ist die Art der Abstimmung während einer Eigentümerversammlung: Es müssen nur diejenigen, die auch tatsächlich für eine Sanierung gestimmt haben, die Kosten für die Maßnahmen tragen. Wenn eine Zweidrittelmehrheit für die baulichen Veränderungen stimmt, müssen auch die Gegner des Vorhabens anteilig bezahlen, solange sich die Kosten dafür im Rahmen halten und es sich nicht um eine Luxussanierung handelt.
Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert. Verbraucher und Firmen sollen nach dem Willen der Bundesregierung ab Juli 2022 nun keine EEG-Umlage mehr über die Stromrechnung bezahlen. Künftig wird diese direkt aus dem Bundeshaushalt, anstatt von den Verbrauchern, gezahlt. Ursprünglich war dieser Anpassungsschritt erst für Anfang 2023 geplant und wurde jetzt wegen der hohen Energiepreise vorgezogen.
Das Gebäudeenergiegesetz ist ein deutsches Bundesgesetz. Es führt das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen.
Ab 1. Januar 2023 ist eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2023) in Kraft getreten, mit höheren Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten. Diese müssen den EH55-Standard aufweisen statt des bisherigen EH75-Standard. Zu gleich wird die Anrechnung von am Gebäude erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf vereinfacht.
Wird ein Gebäude erweitert oder ausgebaut, müssen Sie nicht mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne Wärmeerzeuger unterscheiden. Der Einbau von reinen Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 verboten, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass ein Teil der Wärmeversorgung über erneuerbare Energien erfolgen kann. Anlagen die vor 1991 eingebaut wurden, dürfen grundsätzlich nicht mehr betrieben werden. Falls ein Anschluss an das Gas- oder Fernwärmenetz nicht möglich ist, gelten in diesem Falle Ausnahmen.
Weiter soll die Qualität von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen erhöht werden. Neu ist außerdem die Verpflichtung des Verkäufers oder Vermieters vor Verkauf oder Vermietung, einen Energieausweis zu beschaffen, falls kein gütiger Energieausweis vor liegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juli 2020, bei langjährigen Mietverhältnissen ist der Vermieter zum Renovieren verpflichtet.
Allerdings ist eine Beteiligung der Mieter an den Renovierungskosten vorgesehen.
Voraussetzung dafür ist eine deutliche Verschlechterung des Zustands der Mietwohnung seit Einzug.
Immobilien bringen im Erbfall eine außergewöhnliche Herausforderung mit sich. Abweichend zu einem Geldbetrag, kann ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung nicht so leicht an alle Erben aufteilt werden.
Erbschaftssteuer - Ab wann, wie viel und wie berechnet sich diese?
Wie lässt sich Erbschaftssteuer vermeiden?
Welche Freibeträge und Pflichtteilsansprüche haben Ehe- und Lebenspartner, Kinder sowie Geschwister?
Welche Sonderregelungen gibt bei Immobilien?
Welche Möglichkeiten haben Erblasser zu Lebzeiten, Ihr Vermögen steuersparend an die Erben, beispielsweise über Nießbrauch oder Schenkung zu verteilen?
Gerne sprechen wir mit Ihnen darüber und zeigen Ihnen interessante Möglichkeiten auf!
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Falls Sie den Kauf einer Immobilie planen, sollten Sie das neue Eigentum auch entsprechend absichern. Bei einer Wohneigentumsanlage (WEG) ist es etwas anders. Hier hat man, nach dem Kauf einer Eigentumswohnung, automatisch Versicherungsschutz der bestehenden Wohngebäudeversicherung. Denn die WEG hat in der Regel das Gesamtgebäude versichert. Bei einem Hauskauf geht die Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers automatisch auf Sie über. Sobald Sie im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen sind, haben Sie einen Monat Sonderkündigungsrecht. Bei der Immobilienfinanzierung ist ein vorab entsprechender Nachweis über die bestehende Wohngebäudeversicherung einzureichen.
Ist es möglich ein Haus zu bauen, das sich in Zukunft an Ihre Gegebenheiten und Wünsche anpassen lässt? Je nach Lebenszyklus verändert sich auch die Familiensituation in einem Wohnraumkörper. Zuerst Alleinstehend, dann kommt ein Partner und Kinder ins Leben, dann ziehen die Kinder Jahre später wieder aus. Da sich Bedürfnisse schnell ändern können, ist die Wohnfläche mal zu groß und mal zu klein.
Modulare Bauweise ist nichts Neues. Es gibt seit Jahren Modulhäuser, erweiterbare Tiny-Häuser oder zu Wohnraum umgebaute Seecontainer. Dabei ist immer die wichtigste Voraussetzung, dass Sie ein Grundstück haben, welches Raum für Veränderung zulässt.
Wir haben für Sie einige Punkte zusammengefasst, die im Bezug auf das modulare Bauen und den unterschiedlichen Szenarien wichtig sind:
Baukindergeld
Wer vom 1. Januar 2018 bis zum März 2021 eine Baugenehmigung erhielt oder eine Immobilie kaufte, konnte das Baukindergeld über KfW beantragen. Ursprünglich sollte die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 laufen. Da die finanziellen Mittel bereits ausgeschöpft sind, konnten Anträge nur noch bis Ende Dezember 2022 eingereicht werden. Der Zuschuss wurde finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Dafür stellte der Bund Fördermittel in Höhe von insgesamt 9,9 Mrd. Euro bereit, die bereits aufgebraucht sind.
Neue Förderung für Wohneigentum geplant
Die Bundesregierung plant im Juni einen Neustart der Wohneigentumsförderung für Familien. Berechtigt seien Familien mit einem Jahreseinkommen bis zu 60.000 Euro. Pro Kind erhöhe sich die Förderung um 10.000 Euro, sagte Bundesbauministerin Klara Geywitz der Zeitung "Welt am Sonntag". 350 Millionen Euro pro Jahr würden dazu von der staatlichen Förderbank KfW mittels zinsgünstiger Kredite an Interessierte weitergegeben. Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Kredites für energetisch-hochwertige Neubauten.